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Im BGB steht, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Gemeinschaft verpflichtet sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft. In diesem Sinne verstößt ein lustloser Partner gegen Grundpflichten der Ehe. Diese Pflichten sind zwar einklagbar, aber nicht durchsetzbar. Da kann der Gerichtsvollzieher dann auch nicht weiterhelfen....